Geschäftsbedingungen
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Die Angebote beruhen auf Angaben der Auftraggeber. Eine Haftung für deren
Richtigkeit und Vollständigkeit kann nicht übernommen werden.
Der Zwischenverkauf oder die Zwischenvermietung bleibt in jedem Falle vorbehalten.
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Die Angebote und sonstigen Mitteilungen sind nur für den Empfänger
bestimmt und müssen vertraulich behandelt werden. Eine Weitergabe an Dritte
ohne die schriftliche Einwilligung des Maklers begründet eine Schadenersatzpflicht
in Höhe der Gesamtprovision ohne dass es eines Schadensnachweises bedarf.
( Gesamtprovision ist die Verkäufer- und Käufergebühr )
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Sind dem Empfänger die Kaufbarkeit oder die Anmietung der angebotenen Objekte
bekannt, verpflichtet er sich, dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen und
ausreichend nachzuweisen.
Unterlässt oder versäumt er diese Verpflichtung, so gilt der Nachweis als
ursächlich.
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Bei Zustandekommen eines rechtsverbindlichen Vertrages, der durch Nachweis oder
durch die Vermittlung abgeschlossen wurde, gilt die in den jeweiligen Angeboten
ausgewiesene Provision als vereinbart, sofern nicht schriftlich eine andere
Vereinbarung über die Höhe der Provision getroffen wurde.
Ist keine Provisionsvereinbarung getroffen, so gilt die ortsübliche Provision
als vereinbart.
Erwirbt der Empfänger ( Käufer ) ein nachgewiesenes Objekt statt im Wege
freier Vertragsvereinbarung durch Zwangsversteigerung, oder wird von einem
vertraglichen oder gesetzlichen Vorkaufsrecht oder einer Option Gebrauch gemacht,
gilt als vereinbart, dass der Empfänger die Gesamtprovision zu begleichen hat.
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Ein Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn infolge des Nachweises oder der
Vermittlung ein rechtsgültiger Vertrag zustande gekommen ist, auch wenn der
Abschluss des Vertrages erst nach Ablauf des Maklervertrages bzw. der
Maklertätigkeit erfolgt ist.
Die Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit genügt. Die
Maklertätigkeit braucht weder die alleinige noch die hauptsächliche
Ursache für den Vertragsabschluss gewesen zu sein.
Es genügt, wenn der Makler dazu beigetragen hat.
Eine Übereinstimmung von Angebots- und Abschlussbedingungen ist nicht
erforderlich.
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Der Empfänger verpflichtet sich auch dann die entsprechende Provision zu zahlen,
wenn der zustandgekommene Vertrag in rechtlicher und tatsächlicher Weise von dem
zunächst beabsichtigten abweicht. Insoweit gilt ein Maklervertrag von Anfang an als
stillschweigend vereinbart und die Einrede mangelnden ursächlichen Zusammenhanges
als ausdrücklich ausgeschlossen.
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Der Empfänger der Angebote ist verpflichtet, spätere Direktangebote der
nachgewiesenen Verkäufer oder Vermieter oder weitere Angebote von Dritten, auch
wenn sie zu anderen Bedingungen erfolgen, unter Berufung auf das bereits erhaltenen
Angebot zurückzuweisen.
Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem vom Makler erfolgten Objektnachweis und
einem Vertragsabschluss durch spätere Direktangebote des Verkäufers, des
Vermieters oder Angebote durch Dritte, auch wenn diese Angebote zu anderen Bedingungen
erfolgen, bleibt bestehen.
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Kommt ein Vertragsabschluss über eines vom Makler nachgewiesenen oder angebotenen
Objekt zustande, besteht die Verpflichtung dies unverzüglich unter Angabe der
Vertragsbedingungen mitzuteilen.
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Der Makler wird als Nachweis- oder Vermittlungsmakler tätig und beim Nachweis
bedarf es nicht der Mitwirkung bei den Vertragsverhandlungen oder dem Abschluss des
Vertrages selbst.
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Eventuelle Vereinbarungen, die von den vorstehenden Geschäftsbedingungen abweichen,
bedürfen der Schriftform. Sollten Teile dieser Bedingungen aus irgendwelchen
Gründen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der
übrigen Bedingungen nicht.
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Für alle Streitigkeiten gilt der Gerichtsstand Memmingen als vereinbart.
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